AGB der Rent Event Tec GmbH

§1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen – nachfolgend AGB genannt – sind Grundlage und Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen der Rent Event Tec GmbH (Sitz: Schwarzenberger Straße 7, 68309 Mannheim) – nachfolgend RET genannt – und ihren Vertragspartnern – nachfolgend Kunde bzw. Kunden genannt – , welche die Vermietung und den Verkauf von Medien- und Veranstaltungstechnik jeglicher Art und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen der Rent Event Tec GmbH zum Gegenstand haben.
  2. Die nachstehenden AGB gelten ausschließlich. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn die AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wurden oder RET darauf Bezug genommen hat. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen und Forderungen des Kunden haben keine Gültigkeit und werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn RET diese vollständig oder teilweise ausdrücklich an.

 

§2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die Angebote von RET sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf zur Rechtswirksamkeit der Textform. Der rechtswirksame Vertrag zwischen RET und dem Kunden kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch RET zustande. Mit der Erteilung eines Auftrages erkennt der Käufer oder Mieter die ausschließliche Geltung dieser AGB an.

 

§3 Mietzeit und Services

  1. Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus den Lagern von RET (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände in den Lagern von RET (Mietende). Dies gilt gleichermaßen, wenn RET sich dem Kunden gegenüber zum Transport bzw. zur Abholung der Mietgegenstände verpflichtet hat. Bei Full-Service-Verträgen beginnt die Mietzeit mit Anreise zum Veranstaltungsort und endet nach dem Abbau mit der Abreise vom Veranstaltungsort.
  2. Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere die Anlieferung, die Montage/Demontage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt gemäß im Vertrag festgehaltener Vereinbarung. Sofern nicht anders angeboten werden Dienstleistungen nach Aufwand abgerechnet.

 

§4 Preise

  1. Sofern keine abweichenden Preise vereinbart worden sind, gelten die Preise der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Bei Preiserhöhungen bzw. -senkungen dieser Preisliste hat der Kunde keinen Anspruch auf Nachlass oder Rückvergütung.
  2. Bei allen Preisen handelt es sich um Nettopreise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sitzt der Kunde im Inland, wird die Endsumme als Bruttopreis inkl. gesetzlicher Umsatzsteuer angegeben.

 

§5 Zahlung

  1. Die Zahlung ist gemäß den im Auftrag genannten Zahlungsbedingungen fristgerecht zu leisten. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist RET ohne weitere Mahnung berechtigt, zusätzliche Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe von 5% p.a. (BGB §288) zu berechnen. Bezahlt der Kunde die Rechnung nach der zweiten Mahnung gänzlich oder teilweise nicht, behält sich RET das Recht vor die Forderungen an ein Inkasso-Unternehmen abzutreten.
  2. Weiterhin ist RET berechtigt, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden, insbesondere auf Kosten und Zinsen durch Verzug, und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Zahlungen sind per Banküberweisung mit Angabe der jeweiligen Rechnungsnummer an angegebene Bankkonten der RET zu überweisen. Eine Barzahlung ist möglich. RET behält sich vor eine angemessene Kaution bei Neukunden zu verlangen.
  4. Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche des Kunden nicht rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

§6 Kündigung und Stornierungsgebühren

  1. Nach Auftragsbestätigung durch RET kann der Kunde das Mietverhältnis vorzeitig nur mit wichtigem Grund kündigen.
  2. Kündigt der Kunde vorzeitig das Mietverhältnis, wofür RET keinen zu vertretenen Anlass gesetzt hat, schuldet er RET einen pauschalierten Schadensersatz nach folgenden Maßgaben:

bis 28 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 25% des Endbetrags

bis 14 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 50% des Endbetrags

bis 8 Tage vor vereinbartem Mietbeginn = 80% des Endbetrags

7 Tage oder weniger bis Mietbeginn = 100% des Endbetrags

  1. Gleiches gilt im Falle, wenn der Kunde die vereinbarte Leistung nicht abruft bzw. die Leistungserbringung durch fehlende Mitwirkung verhindert.
  2. In beiden Fällen (siehe Absatz 2. und 3.) hat sich RET ersparte Aufwendungen oder anderweitige Vorteile anrechnen zu lassen.
  3. RET ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder wird. Der Kunde ist verpflichtet RET über Vorangegangenes zu informieren.
  4. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in § 10 Absatz 2 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt RET zur fristlosen Kündigung.
  5. Sofern eine Ratenzahlung mit dem Kunden vereinbart wurde, kann RET fristlos kündigen bzw. vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Zahlungstermine mit der Entrichtung der Raten ganz oder teilweise im Verzug ist.

 

§7 Eigentumsvorbehalt

  1. Beim Verkauf von Medien- und Veranstaltungstechnik wird die vereinbarte Vergütung mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. RET behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

    2. Veräußert der Kunde den Gegenstand weiter, tritt er den Kaufpreisanspruch hiermit an RET ab. RET nimmt die Abtretung an.

 

§8 Gebrauchsüberlassung / Behördliche Genehmigungen

  1. Die Abholung der Mietgegenstände kann ausschließlich während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00 – 17:00 Uhr) oder nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Fehlmengen sind nach Abgleich mit dem Lieferschein unverzüglich zu melden.

    3. Erkennbare Mängel und Beschädigungen – insbesondere Transportschäden und mechanische Beschädigungen – sind unverzüglich schriftlich und bebildert mit Nennung der Geräte und Seriennummer anzuzeigen.

    4. Nicht erkennbare Mängel und Beschädigungen – wie elektronische oder versteckte Mängel – sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich und bebildert mit Nennung der Geräte und Seriennummer anzuzeigen.

    5. Unterlässt der Kunde die Prüfung der Geräte und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als mangelfrei. Spätere Reklamationen innerhalb oder nach der Mietzeit werden nicht anerkannt.

  3. Verzichtet der Kunde – trotz expliziter Erwähnung möglicher Risiken bei der Bedienung – entgegen Empfehlung als auch Angebot von RET auf Fachpersonal, haftet er vollumfänglich und insbesondere bei Mängeln und Schäden durch Fehlbedienung.
  4. Der Kunde verpflichtet sich auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwaige erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch RET erfolgt, hat der Kunde vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen.

 

§9 Haftung / Schadensersatz / Gewährleistung / Garantie

  1. RET haftet für eine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie hinsichtlich sonstiger Schäden, die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch RET beruhen. Dies gilt gleichermaßen für Erfüllungsgehilfen, derer sich RET zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen bedient.

    2. Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, sofern RET, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen lediglich einfache Fahrlässigkeit trifft. Die vorstehende Beschränkung gilt dann nicht, wenn von Seiten RET gegen wesentliche Vertragspflichten verstoßen worden ist. Die Haftung für eventuelle Folgeschäden ist ausgeschlossen.

  2. Bei Verkauf verweist RET auf die Hersteller-Garantie und deren Bestimmungen. Geräte sind – sofern nicht anders vereinbart – beim Hersteller zur Garantie anzumelden. RET ist nicht verpflichtet eine Garantieabwicklung für den Kunden vorzunehmen. Sollte der Kunde eine Garantieabwicklung wünschen, kann dies kostenpflichtig angeboten werden.

    4. Für Geschäftskunden: Handelt es sich bei dem Kaufgegenstand um einen gebrauchten Artikel oder ein Vorführgerät, so erfolgt die Veräußerung unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Garantie; unberührt bleibt die Haftung für Vorsatz und Arglist. Bei Neugeräten gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  3. Für Verbraucher: es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 

§10 Pflichten und Haftung des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten instand zu halten bzw. wieder instand zu setzen. RET ist zur Instandsetzung der Mietgegenstände während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.
  2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, in Betrieb genommen, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal gemietet, hat der Kunde für die fortwährende Einhaltung der geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure (VDE) zu sorgen.
  3. Der Kunde hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietgegenstände Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietgegenstände infolge von Stromausfall, Stromunterbrechungen oder -schwankungen hat der Kunde verschuldensunabhängig einzustehen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
  5. Für verloren gegangene oder entwendete Mietgegenstände einschließlich Kleinteilzubehör hat der Kunde den Neuwert zu erstatten.

 

§11 Versicherung / Wertminderung

  1. Soweit nicht anders vereinbart ist der Kunde verpflichtet, die Mietgegenstände gegen Abhandenkommen, Diebstahl, Transport- und Nutzungsschäden, mutwillige Zerstörung, Vandalismus, Beschädigung durch Dritte, zufälligen Untergang sowie Feuer- und Wasserschäden zum Neuwert der gemieteten Geräte zu versichern. Eine Aufstellung der Neuwerte kann projektbezogen bei RET angefordert werden.
  2. Der Versicherungsschutz hat den Zeitraum mindestens von Mietbeginn bis Mietende (vgl. § 3) zuzüglich Mietzeitüberziehungen abzudecken. Auf Verlangen ist RET der Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Kunde tritt mit Bestellung bei RET künftige Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag sicherungshalber an RET ab. RET nimmt die Abtretung an.
  3. Versichert der Kunde die gemieteten Geräte nicht entsprechend der obenstehenden Bedingungen, macht RET ihre Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden geltend. Der Kunde haftet somit persönlich zum Neuwert.
  4. Im Schadensfall hat der Kunde den Schaden unverzüglich bei RET und seiner Versicherungsgesellschaft zu melden. Er trägt dafür Sorge, dass der Schaden innerhalb von 14 Tagen reguliert wird. Der Kunde hat die Schadensabwicklung nach Kräften zu unterstützen, insbesondere RET und der Versicherungsgesellschaft sämtliche zur Schadensbearbeitung notwendigen Dokumente auszuhändigen. Schadensregulierungen erfolgen ausschließlich zu den Bedingungen von RET.
  5. RET ist berechtigt vorliegende Schäden nach eigenem Ermessen instand zu setzen oder  – sofern notwendig – eine Ersatzbeschaffung zu veranlassen. Die Kosten in beiden Fällen übernimmt hierfür der Kunde. Schäden werden immer im Einzelfall bewertet und betrachtet. So werden Wertminderungen durch geringfügige Schäden (auch Kratzer, Farbflecken, Verschmutzungen, etc.) nach bestem Wissen und Gewissen bewertet und pauschal berechnet.

 

§12 Rückgabe der Mietgegenstände

  1. Die Rückgabe der Mietgegenstände findet in den Lagern von RET statt und kann nur während der Geschäftszeiten (Montag bis Freitag 08:00 – 17:00 Uhr) oder nach vorheriger Vereinbarung erfolgen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig, in sauberem, einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben.
  3. Geräte werden von RET unter Berücksichtigung branchenüblicher Auslastung und damit einhergehenden Karenzzeiten auf Vollständigkeit, Sauberkeit und Schäden überprüft.
  4. Erkennbare Mängel und Beschädigungen – insbesondere Transportschäden und mechanische Beschädigungen – werden unter Berücksichtigung der o.g. Karenzzeit unverzüglich angezeigt.
  5. Nicht erkennbare Mängel und Beschädigungen – wie elektronische und versteckte Mängel – werden unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt.

 

§13 Langfristig vermietete Gegenstände

Sofern für Mietgegenstände die vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. RET erteilt auf Anfrage des Kunden Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
  2. Gibt der Kunde die Mietgegenstände zurück, ohne die in §10 Absatz 1 und §13 Absatz 1 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist RET berechtigt, die erforderlichen Arbeiten zu Lasten des Kunden vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
  3. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten ebenso ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträgliche vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der Kunde die Mietgegenstände aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.

 

§14 Schlussbestimmungen

Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz der Rent Event Tec GmbH.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

Alle technischen Angaben ohne Gewähr. Änderungen der Modelle, Preise und Liefermöglichkeiten vorbehalten.

 

§15 Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass eine Klausel in Gänze oder zum Teil unwirksam sein sollte, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages bzw. die Einbeziehung der übrigen AGB nicht. Anstelle der unwirksamen Klausel soll eine solche treten, welche dem Geist der ursprünglichen Klausel in Verbindung mit dem Geist des Vertrages am nächsten kommt.

 

Stand: 27.02.2020